Krankenfahrten

Der Weg zum Arzt

Krankenfahrten sind ärztlich verordnete Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung. Damit Krankenfahrten verordnet werden können und die Krankenkasse für die Kosten aufkommt, sind ein paar Voraussetzungen zu erfüllen. Erste Voraussetzung für Krankenfahrten mit dem Taxi oder einem Fahrdienst ist, dass die Krankenfahrt nicht mit dem eigenen Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Die Verordnung können Ärzte und Physiotherapeuten ausstellen

Wer bezahlt die Krankenfahrt?

WICHTIGE PATIENTINFORMATION ÜBER KRANKENFAHRTEN MIT TAXI UND MIETWAGEN

Wer zahlt eigentlich die Fahrt mit dem Taxi oder Mietwagen zum Arzt?

Verordnung einer Krankenbeförderung

Für jede Beförderung muss eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ durch den behandelnden Arzt vorliegen. Grundsätzlich sollte jede Fahrt durch die Krankenkasse genehmigt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Die Verordnung zur Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend notwendig sein.

Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung

Notwendigkeit der Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen

Sofern keine medizinische Gründe entgegenstehen, ist eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind

Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung

Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Einweisung und Entlassung)

Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus gemäß § 115 a SGBV (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt dem Transportschein angekreuzt sein)

Allgemeine Voraussetzung:
Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung
Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis gemäß § 115 b SGBV sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf dem Transportschein angekreuzt sein)

Krankenfahrten-Verordnung mit Genehmigung

Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden. Ambulante Behandlungen können notwendig werden, wenn der Patient eine Grunderkrankung hat und mit einem Therapieschema behandelt wird, welches eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Ambulante Behandlungen können auch notwendig werden, wenn die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf den Patienten so beeinträchtigen, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist. Dies können zum Beispiel sein:

Fahrten zur Dialysebehandlung

Fahrten zur Strahlentherapie

Fahrten zur Chemotherapie

sonstige, längere ambulante Behandlungen

Genehmigung

Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels und die Geltungsdauer für Hin- und/oder Rückfahrt fest. Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer erforderlich!

Hinsichtlich sogenannter nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden.

Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“„BI“ oder „H“ oder der Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten.

Zuzahlungsregelung

Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer Beförderung, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der Fahrpreis selbst zu zahlen. Die Zuzahlung ist je Fahrtstrecke zu zahlen, auch dann, wenn das Fahrzeug auf Sie wartet.

Befreiung von Zuzahlung

Jeder Patient ist gesetzlich dazu verpflichtet, Zuzahlungen bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, wird nur 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.

Für die Belastungsgrenze werden alle Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel einbezogen.

Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse erstellt dann eine entsprechende Bescheinigung für die Befreiung aus.

Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%- Belastungsgrenze schon im voraus zu erhalten. Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Rufen Sie uns einfach an, wenn Sie weitere Fragen zur Abwicklung von Krankenfahrten haben.

06151 – 4 5 6 28

Krankenbeförderung sitzend

Wenn Sie normal sitzen können, dann reicht es aus, wenn in Ihrer ärztlichen Verordnung das Beförderungsmittel Taxi/Mietwagen angekreuzt ist. Gerne helfen wir Ihnen beim Ein- und Aussteigen sowie bei Ihrem Gepäck. Auch die Mitnahme eines benötigten Hilfsmittels, wie einem Rollator, ist kein Problem. Nach vorheriger Absprache kann ebenfalls eine Begleitperson mitbefördert werden.

Rollstuhlbeförderung
Sollten Sie auf einen Rollstuhl angewiesen sein, wir können Sie befördern . Auch hier ist eine Begleitperson möglich.

Kontakt

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06151 45 628
info@miki-fahrservice.de
Bürozeiten – 08:00 – 16:00 Uhr
Notfall: 0170 88 00 89 0
06151 957 88 99
+49 3 222 555 4 333
Pupinweg 10, 64295 Darmstadt

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